Ja, das Betreibungsamt darf einen Zahlungsbefehl per Post versenden. Es kann gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz wählen, ob es den Zahlungsbefehl dem Schuldner übergibt oder ob es die Post damit beauftragt. Häufig übernimmt die Post die Zustellung, was bedeutet, dass der Pöstler als Betreibungsgehilfe handelt. Er vertritt das Betreibungsamt gegenüber dem Schuldner wie ein Angestellter am Schalter. Beide unterliegen dem Berufs- bzw. Postgeheimnis.
Postangestellte dürfen den Zahlungsbefehl nicht einfach in den Briefkasten werfen, sondern müssen ihn persönlich dem Schuldner oder einer anderen Person im selben Haushalt übergeben. Dabei muss der Postbote notieren, wann und wem er den Zahlungsbefehl ausgehändigt hat. 
Umgekehrt kann der Schuldner auch direkt beim Pöstler Rechtsvorschlag erheben, also erklären, dass er die Forderung bestreitet. Ein Rechtsvorschlag beim Postboten ist genauso gültig, wie wenn man den Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt erhebt.

 

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