Das Fortsetzungsbegehren kann erst gestellt werden, wenn der Rechtsvorschlag entweder vom Schuldner zurückgezogen oder vom zuständigen Gericht beseitigt worden ist. Dafür ist nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern ein zivilrechtliches Verfahren nötig.
Wenn Sie über eine unterzeichnete Schuldanerkennung verfügen, die Forderung bereits durch ein Gerichtsurteil festgestellt worden ist oder eine öffentliche Urkunde vorhanden ist, können Sie beim Bezirksgericht am ordentlichen Betreibungsort die Aufhebung des Rechtsvorschlags («provisorische» bzw. «definitive Rechtsöffnung») beantragen.
In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Forderungsklage (Zivilklage) beim zuständigen Friedensrichteramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Der Friedensrichter bemüht sich eine Einigung herbeizuführen. Kommt es zu keiner Einigung so stehen dem Friedensrichter folgende möglichkeiten zur Verfügung:
- Er hält im Protokoll fest das es keine Einigung gegeben hat und erteilt die Klagebewilligung. (Art. 209 ZPO)
- Er kann bei einem Streitwert unter CHF 2’000.00 abschliessend entscheiden. (Art. 212 ZPO)
- Er kann den Parteiern bis zu einem Streitwert von CHF 5’000.00 einen Urteilsvorschlag unterbreiten. (Art. 210 ZPO)
Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 ZPO). Das Formular «Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO» erhalten sie bei Betreibungsämtern des Kantons Aargau bei den Downloads unter Formulare.